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21.05.2010, Wendt, Carl-Friedrich

Die Unternehmensgesellschaft als Alternative zur Limited

Seit Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008 besteht nun in Deutschland die Möglichkeit zur Gründung einer Unternehmensgesellschaft "UG" (haftungsbeschränkt), die vielen als Mini-GmbH geläufig ist. Es entsprach dem ausdrücklichen Wunsch des Gesetzgebers, Kleinunternehmern und Existenzgründern, deren Unternehmen nur geringes Startkapital benötigen, eine flexible Variante der GmbH anzubieten, die im übrigen auch der Konkurrenz aus dem Ausland, namentlich der englischen Limited, standhalten könnte.

Bereits per 31.12.2008 waren 1022 Unternehmergesellschaften im Handelsregister eingetragen. Jüngsten Zahlen zufolge (Stand 27.2.2010; Quelle: Friedrich-Schiller-Universität Jena – Forschungsprojekt Unternehmergesellschaft) ist die "UG" in Deutschland auch weiterhin beliebt und hat sich zu einer ernst zu nehmenden Konkurrenz zur englischen Limited entwickelt. So haben die Neugründungen zwischen November 2009 (20.353) und Februar 2010 (26.644) um fast 25 % zugenommen. Auch die Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaften mit einer "UG" als Komplementärin hat sich weiter erhöht.

Die Unternehmensgesellschaft (UG) bietet Haftungsschutz schon ab einem Euro Startkapital, fordert aber die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, „in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist“, § 5 a Abs. 3 GmbH-Gesetz. Ist so das gesetzlich Mindeststammkapital erreicht, kann die UG zur GmbH ‚umfirmieren’. Die Vorteile der neuen Gesellschaftsform liegen auf der Hand: Das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH muß nicht bereits bei Gründung wenigstens zu ein Halb aufgebracht werden, der Gründungsaufwand hält sich in Grenzen. So kann beispielsweise neben der Gründung auf Grundlage eines individuellen Gesellschaftsvertrags eine UG auch in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden. Auch ist die Rechts- und Steuerlage der rein inländischen Gesellschaft eindeutig, was den Gesellschafter einer Limited häufig vor Probleme stellt, da er mit den Regeln der ausländischen Rechtsordnung und den dortigen Steuergesetzen nicht vertraut ist.

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