21.05.2010,
Nagelschmidt, Dr. FrankVerschärfte Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldandrohungen für Kapitalgesellschaften
Durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister sind die Regelungen zur Offenlegung der Jahresabschlüsse neu gefasst und erheblich verschärft worden. Mit den neuen Vorschriften ist insbesondere eine Transparenz bei Kapitalgesellschaften bezweckt worden. Die Offenlegungspflichten ergeben sich aus den §§ 325 ff. HGB. Neben Kapitalgesellschaften (GmbH, KG haftungsbeschränkt, AG, KGaA) treffen auch Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) Offenlegungspflichten. Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss und Lagebericht sowie ggf. den Konzernabschluss und Konzernlagebericht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Die Frist für die Einreichung beträgt maximal 12 Monate nach Ablauf des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres. Eine Befreiung von dieser Offenlegungspflicht ist nicht möglich. Es bestehen lediglich von der Größe des Unternehmens abhängige Erleichterungen (§§ 326, 327 HGB). So müssen kleine Kapitalgesellschaften lediglich die Bilanz und den Anhang, nicht aber auch den Lagebericht einreichen, wobei der Anhang zur Bilanz die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung nicht enthalten muss.
Zuständig für die Einreichung ist ausschließlich der elektronische Bundesanzeiger der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln (www.ebundesanzeiger.de).
Seit Januar 2010 ist ausschließlich die elektronische Einreichung erlaubt. Dazu darf die Serviceplattform des elektronischen Bundesanzeigers unter https://publikations-plattform.de verwendet werden. Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich.
Der elektronische Bundesanzeiger prüft gemäß § 329 Abs. 1 S. HGB, ob die Offenlegung fristgemäß erfolgt ist und ob die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind. Ist das nicht der Fall, informiert der elektronische Bundesanzeiger das Bundesamt für Justiz, das von Amts wegen gegen das betroffene Unternehmen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten muss.
Ab Ende März 2010 wird das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldandrohungen an Unternehmen richten, die bisher ihre Jahres- und Konzernabschlüsse für 2008 noch nicht beim elektronischen Bundesanzeiger offen gelegt haben. In diesen Fällen droht das Bundesamt für Justiz die Verhängung von Ordnungsgeldern an, wenn innerhalb einer Frist (regelmäßig sechs Wochen) der Offenlegungspflicht nicht nachgekommen wird. Die angedrohten Ordnungsgelder liegen zwischen 2.500,00 € und 25.000,00 €. Wird die Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt, werden die Ordnungsgelder festgesetzt und notfalls auch vollstreckt.
Offenlegungspflichtige Unternehmen sind daher gut beraten, – sofern noch nicht geschehen – ihre Jahresabschlüsse 2008 nun so schnell wie möglich beim elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Zum Download:
Verschärfte Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldandrohungen für Kapitalgesellschaften