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28.06.2010, Nagelschmidt, Dr. Frank

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV)


Mit Verordnung vom 12. März 2010 (Bundesgesetzblatt 2010 I Nr. 11 vom 17. März 2010) hat die Bundesregierung die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) bekannt gemacht, die Mitte Mai 2010 in Kraft getreten ist.

Sie richtet sich an Dienstleistungserbringer und verpflichtet diese, ihren Kunden / Leistungsempfängern eine Vielzahl von in der Verordnung genannten Informationen vorzuhalten und zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel Firmenname, Rechtsform, Anschriften und weitere Kommunikationsdaten, Angaben zu Eintragungen in Registern, Angaben zur Genehmi-gungsbehörde bei Ausübung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten, Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Angaben zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, Angabe zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Angaben zu über Gewährleistungsrechte hinausgehenden Garantien, Angaben zum Bestehen und zum Umfang und Geltungsbereich von Berufshaftpflichtversicherungen .... Der Anwendungsbereich der Verordnung bestimmt sich nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27. Dezember 2006, Seite 36).

Die EG-Richtlinie gilt grundsätzlich für alle Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedsstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, es sei denn, eine bestimmte Tätigkeit/Dienstleistung ist in der EG-Richtlinie ausdrücklich von der Anwendung ausgeschlossen (z. B. Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen ...). Damit findet die DL-InfoV auf die meisten Dienstleistungserbringer Anwendung.

Die vorzuhaltenden und zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen dem Kunden / Dienstleistungsempfänger wahlweise von sich aus mitgeteilt, am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses leicht zugänglich vorgehalten, dem Kunden / Dienstleistungsempfänger elektronisch leicht zugänglich gemacht werden oder aber sie sind in die ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen, die dem Kunden / Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden.

Auf Anfrage des Kunden / Dienstleistungsempfängers muss der Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, jedenfalls vor Erbringung der Dienstleistung weitere Informationen, die in der Verordnung einzeln aufgeführt werden, zur Verfügung stellen. Des Weiteren regelt die DL-InfoV Pflichten des Dienstleistungserbringers zu Preisangaben.

Verstöße gegen die DLInfoV werden von den Behörden mit Bußgeldern geahndet! Ein Verstoß gegen die DL-InfoV kann durch Wettbewerber mit den entsprechenden Kostenfolgen abgemahnt werden können.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend, die Anwendbarkeit der DL-InfoV auf Ihr Unternehmen zu prüfen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern mit unserem sachkundigen Rat zur Seite!

Rechtsanwalt Dr. Frank Nagelschmidt
 
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